Drohnen

Drohnentechnologie: Mehr als nur ein fliegendes Auge

Was sind Drohnen und wofür werden sie eingesetzt?

Drohnen sind ferngesteuerte, unbemannte Fluggeräte, welche dem Luftfahrtgesetz unterworfen und rechtlich ähnlich wie Modellflugzeuge eingeordnet sind. Bis maximal 250 Gramm profitieren sie von zusätzlichen Erleichterungen.

Drohnenfliegen als Hobby wird mit der stetig wachsenden Modellvielfalt, der zunehmenden Erschwinglichkeit der kleinen Quadcopter und der laufend besser werdenden Bildqualität der verbauten Kameras immer beliebter.

Wie fast jede technische Errungenschaft, werden Drohnen natürlich auch professionell eingesetzt. Sicherlich fällt Ihnen bei diesem Gedanken sofort der Fotograf ein, welcher mit seiner Drohne atemberaubende Luftaufnahmen und Videos erstellt oder die Filmindustrie, die Drohnen für früher undenkbare, spektakuläre Kamerafahrten (sorry, -flüge) nutzt. Aber auch bei den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (Polizeiliche Fahndungen, Such- und Rettungsflüge, Vermisstensuche, Übersicht über Schadenplätze, Dokumentationen), in der Landwirtschaft (Rehkitzrettung, Schädlingsbekämpfung), für Wartungs- und Inspektionsaufgaben, Vermessungen und sogar für die Postzustellung werden heutzutage Drohnen eingesetzt. Die guten Kameras und die Möglichkeit, sogar Wärmebildkameras einzusetzen, bieten hier grosse Vorteile gegenüber bodengebundenen Operationen und sind einiges günstiger als Helikopterflüge. Natürlich setzt auch das Militär seit Jahren Drohnen ein, darauf möchte ich hier aber nicht näher eingehen.

Naturgemäss halten sich die professionellen Anwender sehr genau an die Gesetze, sind gut ausgebildet und stellen somit keine Gefahr für Menschen und Tiere am Boden und für den übrigen Luftverkehr dar.

Auch im Hobby-Bereich sind mehrheitlich sehr verantwortungsbewusste Anwender anzutreffen, welche einen Kenntnisnachweis erworben haben, über ein Fernpiloten-Zeugnis verfügen, zusätzliche Kurse besuchen, die Regeln einhalten, ihr registriertes Fluggerät perfekt beherrschen und teilweise sogar in Vereinen und Verbänden organisiert sind.

Trotzdem stellen Polizei und Luftverkehrsüberwachung aber immer wieder Verstösse und sogar konkrete Gefährdungen durch private Drohnen fest, welche von verantwortungsloseren (oder meist einfach auch unwissenden) Hobby-Piloten bedient werden. Aus diesem Grund wurde ein eigenes, sehr umfassendes Regelwerk geschaffen, welches den Einsatz der Drohnen detailliert regelt. Dieses Regelwerk wird ständig erweitert und auch auf europäischer Ebene in zunehmendem Masse harmonisiert.

Regeln für Drohnenpiloten

Der Betrieb von Drohnen ist in der Schweiz und Europa klar geregelt:

  • Mindestalter: Das Betreiben einer Drohne mit Kamera im Freien ist erst ab 12 Jahren gestattet . Jüngere Drohnenpiloten müssen in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson sein, welche über die entsprechenden Pilotenkompetenzen verfügt (je nach Kategorie also über einen entsprechenden Kenntnisnachweis oder eine Fernpiloten-Lizenz).
  • Versicherung: Stellen Sie sicher, dass Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Für Drohnen > 250 g muss die Deckungssumme mindestens 1 Million Schweizerfranken betragen. Je nach Modell kann zusätzlich eine Geräteversicherung Sinn machen, welche allfällige eigene Schäden oder Verluste deckt.
  • Sichtflug: Sie müssen jederzeit mit blossem Auge Sichtkontakt zu Ihrer Drohne haben (VLOS). Flüge ohne direkte Sicht zum Fluggerät sind bewilligungspflichtig. Wenn Sie mit einer VR-Brille fliegen, brauchen Sie eine beobachtende Person, welche neben Ihnen steht und jederzeit in die Steuerung eingreifen kann. Nachtflüge sind unter den gleichen Auflagen gestattet, die Drohne muss aber zusätzlich mit einem grünen, nach oben gerichteten Blinklicht ausgerüstet sein.
  • Gesetze: Sie müssen die örtlich gültigen Regeln kennen und sich daran halten. Auch innerhalb des Landes können je nach Kanton und Gemeinde zusätzliche Einschränkungen existieren; So sind zum Beispiel im Kanton Aargau nach der kantonalen Schifffahrtsverordnung zivile Drohnenflüge auf und über dem Wasser verboten – eine Bestimmung, welche mir beim Einstieg in diese Thematik auch noch nicht bewusst war.
  • Gefährdung: Ihre Drohne kann bei einer Kollision oder einem Absturz Schäden und Verletzungen verursachen; Bereits das Berühren der laufenden Rotoren kann erhebliche Verletzungen zur Folge haben! Achten Sie sehr genau darauf, dass Sie weder Menschen noch Tiere gefährden.
  • Luftverkehr: Verhindern Sie, in die Flugbahn anderer Luftfahrzeuge zu gelangen und weichen Sie diesen rechtzeitig aus bzw. landen Sie Ihre Drohne sofort, falls Sie doch einmal in eine solche Situation geraten. Wie in der übrigen Luftfahrt gilt auch bei Drohnen der Grundsatz «see and avoid», das heisst Sie müssen als Drohnenpilot den übrigen Luftverkehr sehen und diesem ausweichen.
  • Wache Sinne: Die Verordnung verbietet das Betreiben von Drohnen unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder Alkohol, sowie unter anderen Umständen, die einen sicheren Flug verhindern wie Verletzung, Krankheit, Müdigkeit oder Medikamenteneinnahme.
  • Können: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Fluggerät jederzeit sicher beherrschen.
  • Privatsphäre: Respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Mitmenschen. Fliegen Sie zum Beispiel nicht tief über private Grundstücke und fotografieren bzw. filmen Sie nicht in fremde Häuser hinein. Wenn Menschen auf Ihren Fotos oder Videos erkennbar sind, dürfen Sie diese ohne deren Einwilligung nicht veröffentlichen, es gelten hier die Bestimmungen der Datenschutzverordnung.
  • Tierschutz: Stören oder erschrecken Sie keine Tiere und halten Sie sich von Nestern und Brutstätten fern.
  • Flugverbotszonen: Erkundigen Sie sich vor dem Start über die Sperrzonen, welche meist für Drohnen > 250 g gelten (auf der Karte rot) und über die Naturschutzgebiete, welche generell den Betrieb von Drohnen verbieten (auf der Karte gelb). Auch das Überfliegen von Gefängnissen, Vollzugseinrichtungen und militärischen Anlagen und die Annäherung an Kernkraftwerke sowie gewisse Infrastruktur der Energie- und Gasversorgung ist verboten (auf der Karte blau). Ein sehr gutes Hilfsmittel für die Flugvorbereitung ist die TCS Drohnen-App, welche eine sehr aktuelle Karte mit Flugverbotszonen bietet, einschränkbar auf die spezifisch geflogene Drohnenkategorie. Dort sind auch viele lokalen Beschränkungen ersichtlich (ausser NOTAMs und zum Beispiel das Gewässerflugverbot im Aargau).
  • Kurzfristige Einschränkungen: Konsultieren Sie vor dem Start das aktuelle NOTAM (Hinweise für das Lower Limit «GND»).
  • Generelle Einschränkungen für alle Drohnen:
    – Maximale Flughöhe 120 m über Grund (400 ft AGL), dem Geländeprofil folgend.
    – Überfliegen von Menschenansammlungen verboten (>10 Personen in einem Radius von 100 m)
    – Überfliegen unbeteiligter Personen ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
    – Keine Flüge in der Nähe von Blaulichteinsätzen und Unfällen (z. B. könnten Rettungshelikopter gefährdet werden).
  • Zusätzliche Einschränkungen für Bestandsdrohnen ohne Klassenzertifizierung bis 250 Gramm:
    – Kompetenznachweis A1/A3 notwendig. Wenn dieser fehlt, ist das Fliegen mit diesen Drohnen zwar erlaubt, aber das Überfliegen unbeteiligter Personen und das Fliegen in Wohngebieten ist verboten.
  • Zusätzliche Einschränkungen für Bestandsdrohnen ohne Klassenzertifizierung über 250 Gramm:
    – Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig.
    – Überfliegen unbeteiligter Personen verboten, zusätzlich muss ein horizontaler Mindestabstand von 30 m zu diesen eingehalten werden und die 1:1-Regel ist zu beachten (die aktuelle Anzahl Meter Flughöhe muss jeweils horizontal Abstand gehalten werden).
    – Horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Menschenansammlungen (< 10 Personen in einem Radius von 100 m).
    – Horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Wohn-/Gewerbe-/Industrie- und Erholungsgebieten
    – Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karteviolett schraffiert).
    – Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karteviolett).
  • Zusätzliche Einschränkungen für alle klassenzertifizierten Drohnen-Muster:
    – Es dürfen nur vom Hersteller für dieses Muster zertifizierte Zubehörteile angebracht werden.
    – Mit Drohnen ab 900 Gramm: Überfliegen unbeteiligter Personen verboten.
  • Zusätzliche Einschränkungen für aktuelle Drohnen-Muster der Klasse C1 über 250 Gramm:
    – Kompetenznachweis A1/A3 notwendig, ab 900 Gramm Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig.
    – Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karteviolett schraffiert).
    – Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karteviolett).
  • Zusätzliche Einschränkungen für aktuelle Drohnen-Muster der Klasse C2 (900 g – 4 kg):
    – Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig.
    – Überfliegen unbeteiligter Personen verboten.
    – Horizontaler Mindestabstand von 30 m (im Langsamflug-Modus 5 m) zu unbeteiligten Personen (bzw. 1:1-Regel, also aktuelle Anzahl AGL-Höhe in muss jeweils auch als horizontaler Abstand eingehalten werden).
    – Horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Menschenansammlungen (< 10 Personen in einem Radius von 100 m).
    – Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karteviolett schraffiert);
    – Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karteviolett).
  • Zusätzliche Einschränkungen für aktuelle Drohnen-Muster der Klasse C3
    (oder Klasse C2, wenn kein Fernpiloten-Zeugnis A2 vorliegt):
    – Kompetenznachweis A1/A3 notwendig.
    – Überfliegen unbeteiligter Personen verboten, zusätzlich muss ein horizontaler Mindestabstand von 30 m zu diesen eingehalten werden und die 1:1-Regel ist zu beachten (die aktuelle Anzahl Meter Flughöhe muss jeweils horizontal Abstand gehalten werden).
    – Horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Menschenansammlungen (< 10 Personen in einem Radius von 100 m).
    – Horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Wohn-/Gewerbe-/Industrie- und Erholungsgebieten.
    – Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karteviolett schraffiert).
    – Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karteviolett).

Der Vollständigkeit halber noch ein Hinweis zu «Spielzeugdrohnen»: Falls die Drohne unter 250 Gramm wiegt und über keine Kamera verfügt (womit sie keine Personendaten bearbeiten kann), gilt sie als Spielzeug und unterliegt keinen Einschränkungen. Trotzdem muss auch eine solche Drohne natürlich jederzeit beherrscht und sicher geflogen werden, denn auch hier ist der Pilot/die Pilotin für Schäden haftbar!

Falls Sie sich jetzt fragen, wie Polizei- und SAR-Flüge bei all diesen Vorschriften noch sinnvoll durchgeführt werden können: Die EU-Verordnung 2018/1139 legt die gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest, welche auch für die Schweiz gelten. Gemäss Art. 2 Abs. 3 sind „Polizei, Militär, Zoll, Such- und Rettungsdienst“ ausgenommen. Dies gilt sowohl für Einsätze, als auch für Trainings- und Ausbildungsflüge.

Mein fliegerischer Einsatzbereich

Vor einigen Jahren habe ich die Fernpiloten-Zeugnisse A1/A3 und A2 erworben und fliege seither mit grosser Begeisterung Drohnen – sei es für Luftaufnahmen oder einfach aus Freude an diesem faszinierenden Hobby, welches meine Freude an der Fotografie mit meinem Interesse an der Luftfahrt verbindet. Auf Anfrage biete ich in meiner Freizeit auch die Durchführung von gezielten Such- Inspektions- und Fotoflügen an.

Auch beruflich übe ich die Zusatzfunktion eines Drohnenpiloten aus. Egal ob beruflich oder privat: Jeder meiner Einsätze wird gewissenhaft vorbereitet und mit höchster Sorgfalt durchgeführt. Sicherheit hat für mich immer oberste Priorität. Durch mein fundiertes technisches Know-how und die professionelle Ausrüstung gewährleiste ich jederzeit sichere und strukturierte Flugoperationen.

Zertifizierungen

Als verantwortungsbewusster Fernpilot verfüge ich über die nötigen behördlichen Qualifikationen, um auch anspruchsvolle Einsätze legal und sicher durchzuführen. Dazu verfüge ich über das Fernpiloten-Zeugnis A1/A3 und A2 des BAZL und der EASA. Meine Drohnen sind selbstverständlich beim BAZL registriert und vorschriftsgemäss gekennzeichnet.

Um die Sicherheit und Integration von Drohnen im Schweizer Luftraum sowie deren Akzeptanz bei der Bevölkerung und den Behörden zu unterstützen und auch in Zukunft sinnvolle Einsätze wie zum Beispiel die Vermisstensuche in Zusammenarbeit mit REDOG oder die Rehkitzrettung zu ermöglichen, bin ich Mitglied beim Schweizerischen Verband Ziviler Drohnen (SVZD).

Meine eigenen Drohnen

Aktuell fliege ich privat folgende Drohnen:

  • DJI Mini 2: Dies ist ein hochwertiger und handlicher Quadcopter mit 4K-Kamera und Gimbal, Startgewicht ohne Zubehör 242 g.
    Dank dem geringen Abfluggewicht, welches auch mit zusätzlichen LED-Navigationslichtern die gesetzliche Grenze von 250 g nicht übersteigt, gelten für dieses Muster die wenigsten Einschränkungen und die Drohne darf beispielsweise sogar in Kontrollzonen von Flughäfen betrieben werden. Selbstverständlich bin ich mir der erhöhten Verantwortung bei solchen Flügen bewusst und versuche solch kritische Zonen trotzdem wenn möglich zu meiden.
    Die Mini 2 ist übrigens die letzte leichte Drohne dieses Herstellers, welche nicht an die Höhenbeschränkung «120 m über Startpunkt» gebunden ist, sondern wirklich die gesetzlich erlaubten «120 m über Grund» fliegen, also zum Beispiel auch Bergkämme abarbeiten kann. Da sie noch nicht über eine EU C-Klassenzertifizierung verfügt und somit rechtlich noch als «Bestandsdrohne» gilt, darf sie ausserdem auch mit externen Zubehörteilen wie zum Beispiel einer zusätzlichen Beleuchtung für Nachtflüge starten.
  • DJI Mavic 3T: Diese leistungsstarke Profi-Drohne besitzt eine 48 MP Hauptkamera, eine 12 MP Telekamera mit 56x-Hybrid-Zoom und eine 640 x 512 Pixel Wärmebildkamera. Mit einem einzigen Akku ist unter guten Wetterbedingungen eine Flugzeit von bis zu 45 Minuten möglich. Durch Nachzertifizierung kann die Drohne in der Kategorie C1 geflogen werden.
    Dies ist mein Gerät für Suchflüge bei Nacht (Mensch- und Tierrettung etc.). Da sie nicht gegen das Eindringen von Wasser abgedichtet ist, kann sie jedoch auch nur bei trockenem Wetter starten.

    (Leider ist diese Drohne aktuell nicht einsatzfähig)

Mein aviatischer Hintergrund

Auch wenn ich mich nie dazu durchringen konnte, selbst die Ausbildung zum Piloten im Cockpit zu absolvieren – die Faszination für die Aviatik begleitet mich schon lange. Gelegentlich erkunde ich nebst dem Drohnenfliegen virtuelle Lüfte mit dem Flugsimulator oder vertiefe mich in Berichte zur Luftfahrt, wie beispielsweise die Ereignisberichte Aviatik der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST.

Meine Flugvideos

Soweit das im Einzelfall datenschutzrechtlich machbar ist, veröffentliche ich auf meinem YouTube-Kanal ab und zu eigene Flug-Videos. Diese wurden unter Einhaltung der jeweiligen zum Flugzeitraum im fraglichen Gebiet gültigen gesetzlichen Bestimmungen absolviert.

Nützliche Links

Massgebliche Gesetze


Die gesetzlichen Informationen auf dieser Seite bilden die Rechtslage in der Schweiz mit Stand Februar 2026 ab. Bitte beachten Sie jeweils die örtlichen Bestimmungen, bevor Sie Ihre Drohne starten! Dies ist keine Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehme ich keine Verantwortung, falls auf Grund einer hier veröffentlichen Information Regeln verletzt werden oder Schaden entsteht.


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