Drohnen sind ferngesteuerte, unbemannte Fluggeräte, welche rechtlich ähnlich eingeordnet sind wie Modellflugzeuge. Bis maximal 250 Gramm profitieren sie von zusätzlichen Erleichterungen.
Drohnenfliegen ist ein Hobby, welches mit der stetig wachsenden Modellvielfalt, der zunehmenden Erschwinglichkeit der kleinen Quadcopter und der laufend besser werdenden Bildqualität der verbauten Kameras immer beliebter wird.
Wie fast jede technische Errungenschaft, werden Drohnen natürlich auch professionell eingesetzt. Sicherlich fällt Ihnen bei diesem Gedanken sofort der Fotograf ein, welcher mit seiner Drohne atemberaubende Luftaufnahmen und Videos erstellt oder die Filmindustrie, die Drohnen für früher undenkbare, spektakuläre Kamerafahrten (sorry, -flüge) nutzt. Aber auch bei den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (Polizeiliche Fahndungen, Such- und Rettungsflüge, Vermisstensuche, Übersicht über Schadenplätze, Dokumentationen), in der Landwirtschaft (Rehkitzrettung, Schädlingsbekämpfung), für Wartungs- und Inspektionsaufgaben, Vermessungen und sogar für die Postzustellung werden heutzutage Drohnen eingesetzt. Die guten Kameras und die Möglichkeit, sogar Wärmebildkameras einzusetzen, bieten hier grosse Vorteile gegenüber bodengebundenen Operationen und sind einiges günstiger als Helikopterflüge. Natürlich setzt auch das Militär seit Jahren Drohnen ein, darauf möchte ich hier aber nicht näher eingehen.
Naturgemäss halten sich die professionellen Anwender sehr genau an die Gesetze, sind gut ausgebildet und stellen somit keine Gefahr für Menschen und Tiere am Boden und für den übrigen Luftverkehr dar.
Auch im Hobby-Bereich sind mehrheitlich sehr verantwortungsbewusste Anwender anzutreffen, welche einen Kenntnisnachweis erworben haben, über ein Fernpiloten-Zeugnis verfügen, zusätzliche Kurse besuchen, die Regeln einhalten, ihr registriertes Fluggerät perfekt beherrschen und teilweise sogar in Vereinen und Verbänden organisiert sind.
Trotzdem stellen Polizei und Luftverkehrsüberwachung aber immer wieder Verstösse und sogar konkrete Gefährdungen durch private Drohnen fest, welche von verantwortungsloseren Hobby-Piloten bedient werden. Aus diesem Grund wurde ein eigenes, sehr umfassendes Regelwerk geschaffen, welches den Einsatz der Drohnen detailliert regelt. Dieses Regelwerk wird ständig erweitert und auch auf europäischer Ebene in zunehmendem Masse harmonisiert.
Achtung: Ab 1. Januar 2023 gelten auch in der Schweiz die europäischen Drohnenregeln zum «U-Space», ausserdem wurden die Regeln mit Einführung der Klassen-Zertifizierungen ab 1. Januar 2024 nochmals verschärft.
Dabei sind namentlich die maximalen Flughöhen (120 m AGL), Gewichtslimiten sowie Gebietseinschränkungen zu beachten.
• Hier finden Sie die Infos des BAZL zu den neuen Regeln
Wenn Sie selbst zum Drohnenpilot werden möchten, müssen Sie in der Schweiz Folgendes beachten, damit auch Sie dieses interessante Hobby verantwortungsvoll und sicher ausüben können:
- Sichtflug: Sie müssen jederzeit mit blossem Auge Sichtkontakt zu Ihrer Drohne haben (VLOS). Flüge ohne direkte Sicht zum Fluggerät sind bewilligungspflichtig. Wenn Sie mit einer VR-Brille fliegen, brauchen Sie eine beobachtende Person, welche neben Ihnen steht und jederzeit in die Steuerung eingreifen kann. Nachtflüge sind unter den gleichen Auflagen gestattet, die Drohne muss aber zusätzlich mit einem grünen, nach oben gerichteten Blinklicht ausgerüstet sein;
- Gesetze: Sie müssen die örtlich gültigen Regeln kennen und sich daran halten. Auch innerhalb des Landes können je nach Kanton und Gemeinde zusätzliche Einschränkungen existieren; So sind zum Beispiel im Kanton Aargau nach der kantonalen Schifffahrtsverordnung zivile Drohnenflüge auf und über dem Wasser verboten – eine Bestimmung, welche mir beim Einstieg in diese Thematik auch noch nicht bewusst war;
- Gefährdung: Ihre Drohne kann bei einer Kollision oder einem Absturz Schäden und Verletzungen verursachen; Bereits das Berühren der laufenden Rotoren kann erhebliche Verletzungen zur Folge haben! Achten Sie sehr genau darauf, dass Sie weder Menschen noch Tiere gefährden;
- Luftverkehr: Verhindern Sie, in die Flugbahn anderer Luftfahrzeuge zu gelangen und weichen Sie diesen rechtzeitig aus bzw. landen Sie Ihre Drohne sofort, falls Sie doch einmal in eine solche Situation geraten. Wie in der übrigen Luftfahrt gilt auch bei Drohnen der Grundsatz «see and avoid», das heisst Sie müssen als Drohnenpilot den übrigen Luftverkehr sehen und diesem ausweichen;
- Wache Sinne: Die Verordnung verbietet das Betreiben von Drohnen unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder Alkohol, sowie unter anderen Umständen, die einen sicheren Flug verhindern wie Verletzung, Krankheit, Müdigkeit oder Medikamenteneinahme;
- Können: Stellen Sie sicher, dass Sie Ihr Fluggerät jederzeit sicher beherrschen;
- Privatsphäre: Respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Mitmenschen. Fliegen Sie zum Beispiel nicht tief über private Grundstücke und fotografieren bzw. filmen Sie nicht in fremde Häuser hinein. Wenn Menschen auf Ihren Fotos oder Videos erkennbar sind, dürfen Sie diese ohne deren Einwilligung nicht veröffentlichen, es gelten hier die Bestimmungen der Datenschutzverordnung;
- Tierschutz: Stören oder erschrecken Sie keine Tiere und halten Sie sich von Nestern und Brutstätten fern;
- Flugverbotszonen: Erkundigen Sie sich vor dem Start über die Sperrzonen und Naturschutzgebiete (auf der Karte rot und gelb) und halten Sie sich von diesen fern. Auch das Überfliegen von Gefängnissen, Vollzugseinrichtungen und militärischen Anlagen und die Annäherung an Kernkraftwerke sowie gewisse Infrastruktur der Energie- und Gasversorgung ist verboten;
- Generelle Einschränkungen für alle Drohnen:
– maximale Flughöhe 120 m über Grund (400 ft AGL), dem Geländeprofil folgend;
– Überfliegen von Menschenansammlungen verboten (< 10 Personen in einem Radius von 100 m)
– Überfliegen unbeteiligter Personen ist nach Möglichkeit zu vermeiden
– keine Flüge in der Nähe von Blaulichteinsätzen und Unfällen (z. B. könnten Rettungshelikopter gefährdet werden); - Zusätzliche Einschränkungen für Bestandsdrohnen ohne Klassenzertifizierung bis 250 Gramm:
– Kompetenznachweis A1/A3 notwendig. Wenn dieser fehlt, ist das Fliegen mit diesen Drohnen zwar erlaubt, aber das Überfliegen unbeteiligter Personen und das Fliegen in Wohngebieten ist verboten; - Zusätzliche Einschränkungen für Bestandsdrohnen ohne Klassenzertifizierung über 250 Gramm:
– Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig;
– Überfliegen unbeteiligter Personen verboten, zusätzlich muss muss ein horizontaler Mindestabstand von 30 m zu diesen eingehalten werden und die 1:1-Regel ist zu beachten (die aktuelle Anzahl Meter Flughöhe muss jeweils horizontal Abstand gehalten werden);
– horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Menschenansammlungen (< 10 Personen in einem Radius von 100 m);
– horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Wohn-/Gewerbe-/Industrie- und Erholungsgebieten
– Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karte violett schraffiert);
– Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karte violett); - Zusätzliche Einschränkungen für alle klassenzertifizierten Drohnen-Muster:
– Es dürfen nur vom Hersteller für dieses Muster zertifizierte Zubehörteile angebracht werden;
– Mit Drohnen ab 900 Gramm: Überfliegen unbeteiligter Personen verboten - Zusätzliche Einschränkungen für aktuelle Drohnen-Muster der Klasse C1 über 250 Gramm:
– Kompetenznachweis A1/A3 notwendig, ab 900 Gramm Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig;
– Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karte violett schraffiert);
– Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karte violett); - Zusätzliche Einschränkungen für aktuelle Drohnen-Muster der Klasse C2 (900 g – 4 kg):
– Fernpiloten-Zeugnis A2 notwendig;
– Überfliegen unbeteiligter Personen verboten;
– horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Menschenansammlungen (< 10 Personen in einem Radius von 100 m);
– Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karte violett schraffiert);
– Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karte violett); - Zusätzliche Einschränkungen für aktuelle Drohnen-Muster der Klasse C3
(oder Klasse C2, wenn kein Fernpiloten-Zeugnis A2 vorliegt):
– Kompetenznachweis A1/A3 notwendig,
– Überfliegen unbeteiligter Personen verboten, zusätzlich muss muss ein horizontaler Mindestabstand von 30 m zu diesen eingehalten werden und die 1:1-Regel ist zu beachten (die aktuelle Anzahl Meter Flughöhe muss jeweils horizontal Abstand gehalten werden)
– horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Menschenansammlungen (< 10 Personen in einem Radius von 100 m)
– horizontaler Mindestabstand von 150 m zu Wohn-/Gewerbe-/Industrie- und Erholungsgebieten
– Flüge in Kontrollzonen (CTR) von Flughäfen verboten (auf der Karte violett schraffiert);
– Flüge näher als 5 km zu zivilen und militärischen Flughäfen, Flugplätzen und Heliports verboten (auf der Karte violett); - Kurzfristige Einschränkungen: Konsultieren Sie vor dem Start das aktuelle NOTAM (Hinweise für das Lower Limit «GND»);
- Versicherung: Stellen Sie sicher, dass Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Für Drohnen > 250 g muss die Deckungssumme mindestens 1 Million Schweizerfranken betragen. Je nach Modell kann zusätzlich eine Geräteversicherung Sinn machen, welche allfällige eigene Schäden oder Verluste deckt.
Falls Ihr Sohn, Ihre Tochter oder Ihr Patenkind das Drohnen-Hobby entdeckt hat, gilt es zu beachten, dass die Nutzung einer Drohne mit Kamera im Freien erst ab 12 Jahren gestattet ist. Jüngere Drohnenpiloten müssen in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson sein, welche über die entsprechenden Pilotenkompetenzen verfügt (je nach Kategorie also über einen entsprechenden Kenntnisnachweis oder eine Fernpiloten-Lizenz verfügt).
Links
- Checkliste für Drohnenpiloten der DFS
- Drohnenguide des BAZL
- Interaktive RPAS-Karte der Flugeinschränkungen
- NOTAM DABS (Sky Briefing)
- TCS Drohnenkurse
- Rehkitzrettung Schweiz
- Schweizerischer Verband Ziviler Drohnen
Massgebliche Gesetze:
- Datenschutzgesetz
- Datenschutzverordnung
- Luftfahrtgesetz
- Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
- Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/945
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Ich selbst bin regelmässig als Drohnen-Pilot tätig. Dazu verfüge ich über das Fernpiloten-Zeugnis A1/A3 und A2 des BAZL und der EASA. Meine Drohnen sind selbstverständlich im UAS-GATE des BAZL registriert und vorschriftsgemäss gekennzeichnet.
Um die Sicherheit und Integration von Drohnen im Schweizer Luftraum sowie deren Akzeptanz bei der Bevölkerung und den Behörden zu unterstützen und auch in Zukunft sinnvolle Einsätze wie zum Beispiel die Vermisstensuche in Zusammenarbeit mit REDOG oder die Rehkitzrettung zu ermöglichen, bin ich Mitglied beim Schweizerischen Verband Ziviler Drohnen (SVZD).
Aktuell benutze ich im Alltag das folgende UAS:
- DJI Mini 2: Hochwertiger und handlicher Quadcopter mit 4K-Kamera und Gimbal, Startgewicht ohne Zubehör (z. B. LED-Beleuchtung) 242 g.
Dank dem Abfluggewicht von unter 250 Gramm auch mit Zusatzbeleuchtung gelten für diese Drohne die wenigsten Einschränkungen und ich darf beispielsweise sogar in Kontrollzonen von Flughäfen fliegen. Selbstverständlich bin ich mir der erhöhten Verantwortung bei solchen Flügen bewusst, versuche solch kritische Zonen trotzdem zu meiden und achte im Besonderen auf andere Luftfahrzeuge. Die Mini 2 ist zur Zeit (April 2024) übrigens die letzte leichte Drohne, welche nicht an die Höhenbeschränkung «120 m über Startpunkt» gebunden ist, sondern wirklich «120 m über Grund» fliegen, also zum Beispiel auch Bergkämme abarbeiten kann. Da sie noch nicht über eine EU C-Klassenzertifizierung verfügt und somit noch als «Bestandsdrohne» gilt, darf ich ausserdem auch mit externen Zubehörteilen wie zum Beispiel Nachtlichtern fliegen. Für eine hohe Einsatzbereitschaft und Redundanz ist dieses System bei mir in doppelter Ausführung vorhanden.
Bis heute habe ich ausserdem mit folgenden Drohnen praktische Erfahrung:
- PARROT AR.Drone: Hobbydrohne der ersten Generation, mit QVGA-Kamera
- UFO Mini: Kleine Selfie-Drohne mit HD-Kamera, etwas fummelige Stabilisierung
- DJI Matrice 300: Hochwertiger Quadcopter mit 4K-Kamera und zusätzlicher Aufnahme für eine externe Gimbal-Kamera, FLIR, etc., ausgelegt für professionelle Anwendungen. Robustes Design, ideal für anspruchsvolle Luftaufnahmen und professionelle Einsätze. Maximales Startgewicht 9 kg
- DJI Mavic 2 Thermal: Professionelle Drohne mit Sicht- und FLIR-Wärmebildkamera für Suchflüge, Rehkitzrettung und Inspektionen.
Soweit das im Einzelfall datenschutzrechtlich machbar ist, veröffentliche ich hier ab und zu eigene Drohnen-Fotos und Videos. Die Flüge wurden unter Einhaltung der jeweiligen zum Flugzeitraum im fraglichen Gebiet gültigen gesetzlichen Bestimmungen absolviert.
Diese Informationen bilden die Rechtslage in der Schweiz ab. Bitte beachten Sie jeweils die örtlichen Bestimmungen, bevor Sie Ihre Drohne starten! Dies ist keine Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehme ich keine Verantwortung, falls auf Grund einer hier veröffentlichen Information Regeln verletzt werden oder Schaden entsteht.
Stand: April 2024
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