Tiere können nicht sprechen und nicht selbst um Hilfe bitten. Sie sind auf uns angewiesen – ganz besonders dann, wenn sie sich in einer Notsituation befinden. Ob verletztes Wildtier am Strassenrand, erschöpfter Vogel auf dem Balkon oder der eigene Hund, der plötzlich zusammenbricht: In solchen Momenten zählt jede Minute.
Was tun, wenn ein Tier in Not ist?
Wer ein verletztes oder hilfsbedürftiges Tier vorfindet, sollte nicht zögern und handeln – auch wenn die Situation zunächst unklar erscheint. Tiere können Schmerzen verbergen; was harmlos aussieht, kann ein ernstes medizinisches Problem sein. Zum Beispiel müssen Kleintiere, die beim Kontakt mit einer Katze Verletzungen (auch Kratzer) erlitten haben, immer tierärztlich behandelt und mit Antibiotika versorgt werden.
Bei einem Notfall mit dem eigenen Haustier ist die erste Anlaufstelle immer der Tierarzt. Viele Tierarztpraxen bieten Notfalldienste an oder verweisen auf eine Tierklinik in der Nähe.
Beim Auffinden eines fremden oder wilden Tieres in Not gilt dasselbe: nicht ignorieren! Im Zweifel rufen Sie den Tierrettungsdienst an, welcher je nach Tierart eigene Rettungsfahrer aufbieten oder Ihnen die nächste Pflegestation nennen kann. Bei grösseren Wildtieren und gewissen Wildvögeln wie Gänsen Reihern, Raben/Krähen oder Schwänen muss die Jagdaufsicht (im Zweifelsfall erreichbar über den Polizei-Notruf ✆ 117) verständigt werden. Je nach Situation kann auch ein Tierarzt oder eine Tierschutzorganisation weiterhelfen.
Tierrettungsdienst – rund um die Uhr erreichbar
Falls der eigene Tierarzt nicht erreichbar ist oder unklar ist, an wen man sich wenden soll: Die Einsatzzentrale des Tierrettungsdienstes ist rund um die Uhr unter ✆ 0800 211 222 kostenlos erreichbar.
Je nach Region kann die Einsatzzentrale des TRD eigene Rettungsfahrer aufbieten oder die Kontaktdaten der nächsten geeigneten Stelle – Tierarzt, Tierheim oder Pflegestation – bekanntgeben. Der Anruf kostet nichts, und im Zweifelsfall ist er immer richtig.
Übrigens: Das Schweizer Tierschutzgesetz stellt die Vernachlässigung eines Tieres unter Strafe. Wer vorsätzlich ein verletztes oder krankes Tier in seiner Obhut nicht versorgt oder tierärztliche Hilfe verweigert, riskiert eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – Wegsehen ist also keine Option!
Mein Einsatz
Sollte sich im Kanton Aargau oder in einer angrenzenden Region ausnahmsweise weder über den Tierrettungsdienst noch über eine andere geeignete Stelle ein Transport zum Tierarzt oder zu einer Pflegestation organisieren lassen, können Sie mich direkt kontaktieren. Ich prüfe dann im Einzelfall, ob ich den Einsatz selbst übernehmen kann.
Mehr über mein persönliches Engagement im Bereich Tierschutz und Tierrettung – von der Freiwilligenarbeit beim Tierrettungsdienst einschliesslich meiner FBA-Ausbildung über die Mitgliedschaft im Helfer-Netzwerk der STMZ bis zum ehrenamtlichen Nachtdienst im Tierheim – finden Sie im Abschnitt über mich › Tierschutz.
Weiterführende Informationen zu Tierschutzorganisationen und Pflegestationen in der Schweiz finden sich auf meiner Links-Seite im Abschnitt «Tierschutz».
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